Lohnt sich Arbeit überhaupt noch?

In Deutschland bleibt vom Arbeiten oft kaum mehr übrig als vom Zuhausebleiben. Rechne nach, was dir wirklich bleibt.

Frei verfügbar pro Monat, gerechnet gegen Bürgergeld als Referenz. Überschlägig, ohne Gewähr.

Was du mit Bürgergeld alles nicht zahlst

Steuern und SozialabgabenNull. Keine Lohnsteuer, keine Kranken-, Pflege- oder Rentenbeiträge aus eigener Tasche. Das Amt zahlt die Versicherung.
RundfunkbeitragBefreiung auf Antrag, spart 18,36 € im Monat, 220 € im Jahr.
Kita-BeitragKomplette Übernahme nach § 90 SGB VIII, während Arbeitende je nach Stadt mehrere hundert Euro zahlen.
Schulbedarf und Bücher195 € pro Jahr für Ranzen, Hefte und Stifte, dazu Befreiung vom Lernmittel-Eigenanteil (Büchergeld).
MittagessenGemeinschaftliches Mittagessen in Kita und Schule: komplett übernommen.
Klassenfahrten und AusflügeWerden in tatsächlicher Höhe übernommen, inklusive mehrtägiger Fahrten.
Verein, Musik, Freizeit15 € pro Monat und Kind für Sportverein, Musikschule oder Ferienfreizeit.
UnterhaltWer Bürgergeld bezieht, gilt als nicht leistungsfähig. Für die Kinder springt die Unterhaltsvorschusskasse ein.
Zuzahlungen beim ArztPraktisch befreit: Die Belastungsgrenze ist schnell erreicht, Rezeptgebühren und Zuzahlungen entfallen dann. Arbeitende zahlen bei jedem Medikament mit.
SozialticketVergünstigtes Deutschlandticket oder Nahverkehr, je nach Stadt für rund 27,50 € statt vollem Preis.
ErstausstattungMöbel, Waschmaschine, Kühlschrank, bei Geburt die Babyausstattung: als Zuschuss vom Amt, kein Darlehen, nichts zurückzuzahlen.
WeiterbildungUmschulungen und Kurse kostenlos, dazu Weiterbildungsgeld von 150 € im Monat obendrauf.
Schwangerschaft17 % Mehrbedarf ab der 13. Woche, das sind rund 96 € im Monat zusätzlich.
SonstigesTelefon-Sozialtarif, ermäßigte Eintritte in Museen, Bäder und Zoo, teils Erlass der Hundesteuer.

Je nach Kommune und Antrag. Die Positionen in der Rechnung oben stecken schon drin, sobald du Kinder einstellst.

Wusstest du das? Noch mehr aus dem Sozialsystem

Wer Bürgergeld bezieht, kann nach § 24 Abs. 3 SGB II eine Erstausstattung für die Wohnung beantragen: Möbel, Bett, Kühlschrank, Waschmaschine, Herd. Je nach Kommune sind das für eine Einzelperson rund 800 bis 1.250 €, für Paare und Familien deutlich mehr, oft plus 250 € je Kind. Ein Zuschuss, kein Darlehen, du zahlst nichts zurück.
Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause versorgt wird, bekommt steuerfreies Pflegegeld: Pflegegrad 2 = 347 €, Pflegegrad 3 = 599 €, Pflegegrad 4 = 800 €, Pflegegrad 5 = 990 € im Monat (Stand 2026). Dazu kommt bei jedem Pflegegrad der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, also bis zu 1.572 € im Jahr.
Schon dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen im Alltag können für Pflegegrad 1 oder 2 reichen. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes prüft, wie selbstständig man sich bewegen, versorgen und den Alltag bewältigen kann. Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt, die Begutachtung läuft dann automatisch.
Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat lässt sich in vielen Bundesländern für anerkannte Nachbarschaftshilfe nutzen. Ein registrierter Nachbar oder Bekannter hilft im Alltag und rechnet das über die Pflegekasse ab, bis zu 1.572 € im Jahr.
Seit 2026 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI). Fällt die private Pflegeperson einmal aus, springt eine Ersatzpflege ein, auch durch Angehörige oder Nachbarn. Der Betrag gilt für Pflegegrad 2 bis 5 und ist flexibel einsetzbar.
Reicht das Bürgergeld für eine unaufschiebbare Ausgabe nicht, zum Beispiel eine kaputte Waschmaschine, eine Brille oder die Mietkaution, gewährt das Jobcenter nach § 24 Abs. 1 SGB II ein zins- und gebührenfreies Darlehen. Zurückgezahlt wird es in kleinen Raten von nur 5 % des Regelsatzes im Monat, also rund 28 €. Voraussetzung: Der Bedarf ist unabweisbar und kann nicht aus eigenem Vermögen gedeckt werden.
Kündigt der Stromanbieter eine Sperre an, kann das Jobcenter die Schulden als Darlehen übernehmen, denn eine Stromsperre wird rechtlich fast wie drohende Wohnungslosigkeit behandelt (§ 24 Abs. 1 SGB II). Der beste Weg: Reagiere sofort nach der Sperrandrohung, geh mit dem Schreiben zum Jobcenter und beantrage das Darlehen schriftlich, unbedingt vor dem angekündigten Sperrtermin. Lehnt das Amt bei drohendem Energieverlust ab, ist das oft rechtswidrig, dann hilft ein Eilantrag beim Sozialgericht.
Aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III über § 16 SGB II) kann das Jobcenter den Führerschein bezahlen, wenn er für die Arbeitsaufnahme nötig ist, und für ein gebrauchtes Auto bis zu 2.000 € zuschießen. Das ist eine Ermessensleistung: Am besten legst du ein konkretes Jobangebot vor, für das der Führerschein oder das Auto gebraucht wird. Kommt der Job danach doch nicht zustande, muss das oft trotzdem nicht zurückgezahlt werden, weil die Kosten zum Zeitpunkt der Bewerbung notwendig waren.
Braucht ein Schulkind für den Unterricht einen Laptop oder ein Tablet und stellt die Schule keins, ist das ein unabweisbarer Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Die Bundesagentur weist an, digitale Endgeräte bis 350 € zu übernehmen, Gerichte haben schon 450 € für Notebook und Drucker zugesprochen. Das ist ein Zuschuss, kein Darlehen, du zahlst nichts zurück.
Wer aus dem Bürgergeld heraus einen sozialversicherungspflichtigen Job oder eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufnimmt, kann Einstiegsgeld nach § 16b SGB II bekommen, zusätzlich zum Lohn. Der Grundbetrag liegt oft bei rund der Hälfte des Regelsatzes, also etwa 281 € im Monat, und wird für bis zu 24 Monate gezahlt. Auch das ist eine Ermessensleistung, du musst sie vor Jobantritt beantragen.
Für jedes Kind werden dir bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit auf die Rente gutgeschrieben, also rund drei Rentenpunkte pro Kind, egal ob du arbeitest oder zu Hause bist. Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 € sind das später rund 128 € mehr Rente im Monat, und zwar pro Kind. Wer drei Kinder großzieht, kommt allein übers Erziehen auf fast 400 € Rente monatlich.
In der Karenzzeit bleibt Vermögen bis 40.000 € plus 15.000 € je weitere Person im Haushalt geschützt, und die tatsächliche Miete wird voll übernommen. Mit der neuen Grundsicherung ab Juli 2026 wird das Vermögen altersgestaffelt geschützt, je nach Alter zwischen 5.000 und 20.000 €. Ein ordentliches Polster darfst du also behalten und bekommst trotzdem Bürgergeld.
Über die Härtefallregelung gibt es den doppelten Festzuschuss, also die volle Kostenübernahme für Kronen, Brücken und Prothesen beim Basis-Zahnersatz. Als Bürgergeld-Bezieher genügt der Bescheid als Nachweis, ein formloser Antrag reicht. Wer arbeitet und normal verdient, zahlt den Eigenanteil komplett selbst.
Bürgergeld-Bezieher haben Anspruch auf Beratungshilfe: Für nur 15 € Eigenanteil stellt dir das Amtsgericht einen Beratungshilfeschein aus, mit dem dich ein Anwalt berät und vertritt. Vor Gericht kommt die Prozesskostenhilfe dazu. Wer arbeitet, zahlt den Anwalt voll.

Alle Angaben nach dem Stand 2026, ohne Gewähr. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt vom Einzelfall ab und entscheiden die zuständigen Stellen.

Wie gerechnet wird

Überschlagsrechnung mit den Tabellen von 2026, komplett lokal in deinem Browser. Es werden keine Daten übertragen. Referenz ist immer Bürgergeld, alles andere wird dagegen gerechnet.

  • Einkommensteuer nach § 32a EStG 2026 (Grundfreibetrag 12.348 €), Günstigerprüfung zwischen Kindergeld (259 €) und Kinderfreibetrag (9.756 €), Soli mit Freigrenze, optional Kirchensteuer.
  • Sozialabgaben 2026: Krankenkasse 14,6 % plus 2,9 % Zusatzbeitrag, Pflege 3,6 % (Kinderlose 4,2 %), Rente 18,6 %, Arbeitslosenversicherung 2,6 %, mit Beitragsbemessungsgrenzen, Minijob bis 603 € und Midijob bis 2.000 €.
  • Bürgergeld: Regelsätze 2026 (563 € allein), Kindersofortzuschlag, Mehrbedarf für Alleinerziehende, Warmmiete übernommen. Steuern und Sozialbeiträge fallen weg, das Amt zahlt die Kranken- und Pflegeversicherung. Dazu die Befreiungen: Rundfunkbeitrag, Kita, Schulkosten und Teilhabe über das Bildungs- und Teilhabepaket.
  • Wer arbeitet, zahlt alle diese Posten selbst. Liegt das Ergebnis trotz Arbeit unter dem Bürgergeld-Niveau, wird das offen gezeigt: dann müsste man beim Amt aufstocken.
  • Selbstständige (als Gewerbetreibende gerechnet): freiwillige Krankenkasse mit Mindestbemessung (1.318,33 €), voller Beitrag ohne Arbeitgeberanteil, Rentenversicherung (geplante Pflicht, 18,6 %, Regelbeitrag-Niveau rund 735 € pro Monat), Gewerbesteuer mit Anrechnung, IHK und Berufsgenossenschaft, Steuerberater und Buchhaltung, Rundfunkbeitrag trotz allem (Betriebsstätte). Angenommen wird volle Umsatzsteuerpflicht (19 %) mit festem Marktpreis. Die vereinnahmte Umsatzsteuer gehört dem Finanzamt und wird als Umsatzsteuer-Vorauszahlung abgeführt, sie ist als eigene Position in der Rechnung. Wer sich selbstständig macht, sollte diese Liquidität von Anfang an einplanen, sonst wird die Vorauszahlung im Folgejahr zur Falle.
  • Unterhalt in beide Richtungen: Zahlst du, richtet sich der Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle 2026, also nach dem bereinigten Nettoeinkommen (je nach Gruppe mehr oder weniger). Bei Selbstständigen ist diese Basis strittig, Gerichte rechnen oft Betriebsausgaben hinzu, real kann der Unterhalt höher liegen. Elternunterhalt erst ab 100.000 € Jahresbrutto. Beim Bürgergeld gilt man als nicht leistungsfähig, dann zahlt die Unterhaltsvorschusskasse. Beim Bürgergeld werden Kindergeld und Unterhaltsvorschuss auf den Regelsatz angerechnet, das Amt stockt nur den Rest auf. Bekommst du Unterhalt als Alleinerziehende(r), fließt Unterhaltsvorschuss (227 bis 394 € je Kind).
  • Nicht dabei: Wohngeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Steuerklassen 5 und 6, regionale Sonderfälle. Es bleibt ein Überschlag, kein Bescheid.

Rechtlicher Hinweis

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